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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Abtretung von Herkunftsnachweisen zwischen

 

  • der Schweizerischen Vereinigung für Sonnenenergie SSES, als Käuferin des Herkunftsnachweises nachfolgend als SSES bezeichnet  
  • und den Produzenten von Herkunftsnachweisen aus Photovoltaikanlagen, nachfolgend als Produzent bezeichnet.

ALLGEMEINES

1. Vermarktung

SSES vermarktet für seine Vereinsmitglieder deren Herkunftsnachweise. SSES steht es frei, die Wege und Formen für Vertrieb, Vermarktung und Verkauf zu wählen.

2. Produzent und Anlage

Der Produzent ist Betreiber der angemeldeten Anlage zur Herstellung von erneuerbarem Strom. Er bestätigt, dass er entweder Eigentümer der Anlage ist oder über die vertraglichen Rechte verfügt, die Anlage zu betreiben, den damit erzeugten Strom und den damit erzeugten Herkunftsnachweis zu verkaufen. Insbesondere bestätigt der Produzent, dass er für den Herkunftsnachweis für die Vertragsdauer keine kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) des Bundes bezieht und keine andere Vergütung erhält.

3. Benötigte Dokumente

Der Produzent der Anlage stellt SSES folgende Dokumente zur Verfügung:

  • Informationen zum Auszahlungskonto (IBAN-Nr., Kontoinhaber)
  • Kopie Beglaubigte Daten der Produktionsanlage (Pronovo FO 08-41 02-1)
  • Ausgefülltes Formular Dienstleistungserstellung für den Herkunftsnachweis (wird durch SSES zugestellt)

4. Definition des Herkunftsnachweises

Der Herkunftsnachweise wird gemäss „Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV)“ erfasst.

5. Zertifizierung

SSES verfügt über externe Auftragsnehmer über eine naturemade star Paketzertifizierung. Sollte eine Zertifizierung der Anlage notwendig sein, wird SSES oder ein Auftragsnehmer die Anlage zertifizieren lassen.

LEISTUNGEN VON SSES

6. Durchführung der Zertifizierung

Die bei der Zertifizierung entstehenden Kosten werden vollumfänglich durch SSES oder externe Auftragsnehmer getragen.

7. Verkauf des Herkunftsnachweises

SSES übernimmt den Verkauf der Herkunftsnachweise ab Anmeldedatum oder – falls möglich – rückwirkend per 1. Januar des laufenden Jahres. Der SSES steht es frei, den Herkunftsnachweis an Wiederverkäufer weiterzuverkaufen.

8. Mitwirkung von Vermarktungsorganisationen

SSES steht es frei, bei der Vermarktung der Herkunftsnachweise Partnerschaften mit Unternehmen, Organisationen oder Privaten einzugehen.

9. Vergütung des Produzenten

SSES teilt dem Produzenten jährlich die Höhe der Vergütung mit.

Der Handel mit Herkunftsnachweisen ohne physikalische Stromlieferung ist mehrwertsteuerpflichtig.

Die SSES vergütet den Herkunftsnachweis auf das vom Produzenten bestimmte Auszahlungskonto. Die Vergütung erfolgt jährlich im April des Folgejahres der Produktion des Herkunftsnachweises.

10. Content-Verwendung

SSES kann die Angaben des Produzenten zwecks besserer Vermarktung verwenden. Die Verwendung geschieht nach Absprache mit dem Produzenten.

LEISTUNGEN DES PRODUZENTEN

11.  Exklusivität

Der Produzent verpflichtet sich, für die Vertragsdauer die Herkunftsnachweise seiner Anlage ausschliesslich über SSES zu vertreiben und zu verkaufen. Er verpflichtet sich, sämtliche Interessenten am Herkunftsnachweis seiner Anlage an SSES weiterzuleiten.

12. Unterstützung

Der Produzent ist bemüht, die Zusammenarbeit mit SSES publik zu machen. Dies umfasst insbesondere die Verbreitung von Informationsmaterial, Befestigung von Hinweisen an der Anlage und die Verlinkung von eigenen Websites mit derjenigen von SSES.

13. Gewährleistung

Der Produzent gewährleistet Qualität und Quantität der von ihm produzierten Herkunftsnachweise. Er entschädigt SSES für sämtliche im Zusammenhang mit der Qualität und Quantität der von ihm produzierten Herkunftsnachweise entstandenen Schäden, Ansprüche und Kosten.

VERTRAGSDAUER, KÜNDIGUNG UND GERICHTSORT

14. Vertragsdauer und reguläre Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag kann vom Produzenten jeweils unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Quartals gekündigt werden.

Der Vertrag kann von SSES jeweils auf Ende eines Quartals gekündigt werden

15. Kündigung bei Aufnahme in das Einspeisevergütungssystems (EVS) der Pronovo

Bei vorgesehener Ausrichtung der EVS kann der Produzent den Vertrag auf das Übertrittdatum künden. Der Produzent meldet SSES den gewünschten Zeitpunkt des Übertritts an die Pronovo.

16. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, sofern das Gesetz nichts anderes zwingend vorschreibt, das Regionalgericht in Bern.