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Kampf gegen zusätzliche Steuerlasten

Die Revisionen bringen gute Nachrichten für private Solaranlagen-Eigentümer sowie für Mieter. Bild: Energiewendegenossenschaft

Die SSES Regionalgruppe Bern-Solothurn und der Verband unabhängiger Energieerzeuger (VESE), eine Fachgruppe der SSES, haben zur Steuergesetzrevision 2019 im Kanton Bern Stellung genommen. Diese bringt für Besitzer von Solaranlagen in der heutigen Form grosse Nachteile mit sich.

Pressedienst/Redaktion

Die SSES Regionalgruppe Bern-Solothurn BESO und der VESE sehen Handlungsbedarf bei den vorgesehenen Änderungen zur Behandlung von Photovoltaikanlagen (PVA) und solarthermischen Anlagen im neuen bernischen Steuergesetz. Um bestmögliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaft zu schaffen und entsprechende nachhaltige Investitionen zu ermöglichen, stellt die BESO und der VESE die folgenden grundsätzlichen Forderungen:

  1. Möglichst einfache und klare Verhältnisse bei der Besteuerung von Energieerzeugungsanlagen für private und juristische Personen, damit die Energiewende gelingt und nicht durch neue und unverhältnismässige steuerliche Belastungen ausgebremst oder verhindert wird.
  2. Korrekte Behandlung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen auf Gebäuden als bewegliche Sachen und nicht als Teil des unbeweglichen Gebäudes.
  3. Förderung von Investitionen für erneuerbare Energieerzeugungsanlagen und vermeiden von verdeckten und gekoppelten Abgaben und Besteuerungen auf solchen Investitionen (z.B. Eigenmietwert).
  4. Besteuerung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen nur aufgrund des Zeitwertes (Vermögen) und der erzielten finanziellen Erträge (Einkommen).

Mit diesen Forderungen würden der sinnvolle Ausbau von erneuerbaren Energien nicht gebremst, aufwändige und komplizierte Arbeiten in der Verwaltung verringert, unerwünschte Seiten- und Nebeneffekte verhindert und eine einfache, transparente und verständliche Basis gelegt, welche auch durch andere Kantone übernommen werden könne, schreiben SSES Bern-Solothurn und VESE.

Diesen März hat der bernische Grosse Rat das Postulat für die «Faire Besteuerung von Solaranlagen und energetischen Sanierungen» mit 144:0 Stimmen angenommen und dessen Abschreibung mit einem überwältigenden Mehr von 126:20 Stimmen abgelehnt. Diesem Willen folgt die Regierung mit dem Steuergesetzrevision 2019 nicht und wir sehen dringenden Handlungsbedarf um die unfaire Besteuerung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen zu verhindern und bessere Rahmenbedingungen zu schaffen.

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Gemäss dem Entwurf gehören laut Art. 52 Abs. 2 auf Grundstücken oder Liegenschaften installierte Photovoltaikanlagen neu zum unbeweglichen Vermögen. Die Unterscheidung zwischen einer beweglichen und einer unbeweglichen Sache sollte im neuen Steuergesetz hinsichtlich von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen analog gehandhabt werden wie durch das ZGB vorgegeben. Dazu liegen im Kanton Bern auch Gerichtsentscheide vor. Eine bewegliche Sache soll bewegliches Vermögen bleiben. Die SSES fordert die Streichung dieses Absatzes.

Angebaute PVA auf dem Dach oder an der Fassade sind bewegliche Sachen und sollen nicht amtlich bewertet werden. Sie verlieren ihren Wert schneller als der Rest eines Gebäudes. Ausserdem können sie jederzeit gezügelt oder an einen anderen Eigentümer veräussert werden.

Diese Forderung stützen mehrere Entscheide des Berner Verwaltungsgerichts, wonach angebaute PVA sachenrechtlich nicht zum Gebäude gehören. Integrierte PVA (auf dem Dach oder an der Fassade) sind hingegen sachenrechtlich eindeutig Bestandteil eines Gebäudes. Für dessen Bewertung soll deren Energieproduktion jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Bewertung soll den Wert eines vergleichbaren Standardbauteils nach SIA-Normen für die erforderliche Funktion der Gebäudehülle ohne Energieproduktionsfunktion nicht übersteigen. Es ist für die dezentrale Energieproduktion notwendig und erwünscht, dass in Zukunft möglichst viele Anlagen zur Energieproduktion erstellt werden. Dieser Ausbau soll deshalb fiskalisch nicht behindert werden.

Sachgerecht

Aus Sicht der SSES ist dies sachgerecht, weil der Erlös aus der Energieproduktion bereits durch dessen privaten Eigentümer als Einkommen zu seinem Grenzsteuersatz versteuert werden muss. Auch für die juristische Person scheint dies sachgerecht, da die PVA abgeschrieben wird und am Ende das Bauteil nur noch die Funktion der Gebäudehülle erfüllt. Auf die direkte oder indirekte Besteuerung des Eigenverbrauchs, wie hier durch die Erhöhung des Eigenmietwerts, soll verzichtet werden. Der Eigenmietwert kompensiert die nicht vorhandene Miete und nicht den Energiebezug aus dem Netz, der vom Elektrizitätsversorger direkt in Rechnung gestellt wird. Im Übrigen führen auch die selbst genutzten Erträge aus einem Schrebergarten, einem Gemüse- oder Obstgarten nicht zu einem höheren Eigenmietwert. Auch diese basieren auf der Nutzung der Sonnenenergie und werden für den Eigenverbrauch nicht besteuert. Ausserdem darf nicht sein, dass der Eigenmietwert steigt, wenn ein Eigentümer sein Haus einem Dritten zur nachhaltigen Energieproduktion zur Verfügung stellt.

Steuern sollen Förderbeiträge nicht überkompensieren

Es ist sicher zu stellen, dass Investitionen in erneuerbare Energieerzeugungsanlagen steuerlich begünstigt werden, indem die Investitionskosten in jedem Fall als Steuerabzug geltend gemacht werden können. So soll privaten Eigentümern von PVA der Steuerabzug in Analogie zur Liegenschaftskostenverordnung des Bundes (642.116 Art. 5) auch bei den kantonalen Steuern ermöglicht werden, ungeachtet der Klassifikation einer PVA als bewegliche oder unbewegliche Sache.

Auch wenn PVA sachenrechtlich nicht Bestandteil eines Gebäudes sind und nicht amtlich bewertet werden – wie der VESE fordert – stellen sie trotzdem einen zu versteuernden Vermögensbestandteil des privaten Eigentümers dar. Dieser soll etwa in Analogie zu einem Fahrzeug besteuert werden. Dabei muss sich die Besteuerung auf den Zeitwert der Anlage und nicht auf zu erwartende KEV Erträge beziehen, die allenfalls verspätet oder gar nicht ausgerichtet werden.

Abschliessend weist der VESE darauf hin, dass sich die Rahmenbedingungen für die nachhaltige Energieproduktion in letzter Zeit bezüglich Einspeisetarif, abnehmende KEV und EIV massiv verschlechtert haben. Vor diesem Hintergrund sei es paradox, wenn die aktuell noch ausbezahlten Unterstützungen zur Förderung der Energiewende durch Steuern mehr als kompensiert würden, betonen SSES Bern-Solothurn und VESE.