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UVEK eröffnet Vernehmlassung zu verschiedenen Verordnungen im Energiebereich

Foto: Beat Kohler

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 27. April 2021 die Vernehmlassung zu Änderungen verschiedener Verordnungen im Energiebereich eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. August 2021. Die Inkraftsetzung der revidierten Verordnungen ist für Anfang 2022 geplant.

BFE/Redaktion

Die Revision der Energieverordnung (EnV) enthält rechtliche Präzisierungen zur Richtplanung und zum nationalen Interesse von Wasserkraftanlagen. Diese Präzisierungen sollen Rechtsunsicherheiten klären, die aufgrund von Bundesgerichtsurteilen entstanden sind. Weiter geht es um eine Klarstellung bei den Zielvereinbarungen für die Rückerstattung des Netzzuschlags. Darin sollen künftig alle Massnahmen, die über ihre Lebensdauer wirtschaftlich sind, berücksichtigt werden. Dadurch soll die Energieeffizienz weiter gesteigert werden. Schliesslich geht es noch um die Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV). Hier soll die Verrechnung der Kosten für «Contracting-Lösungen» und die Vertretung der ZEV gegenüber den Verteilnetzbetreibern präzisiert werden.

Mit der Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) sollen der Grundbeitrag der Einmalvergütung für angebaute Photovoltaikanlagen auf 350 Franken und der Leistungsbeitrag ab 100 kW für angebaute Anlagen auf 270 Franken pro kW gesenkt werden. Weiter soll der Referenz-Marktpreis für die Einspeisevergütung für Biomasse-, Kleinwasserkraft- und Windenergieanlagen neu auf Basis des Monatsdurchschnitts anstatt des Quartalsdurchschnitts berechnet werden. Neu soll ausserdem auch der vollständige Ersatz einer Kleinwasserkraftanlage gefördert werden können. Bei den Investitionsbeiträgen für Kehrrichtverbrennungsanlagen sollen die energetischen Mindestanforderungen erhöht werden. Und schliesslich sollen Holzkraftwerke die Erfüllung der energetischen Mindestanforderungen rasch und überprüfbar dokumentieren, falls sie dies aufgrund von Erschliessungen und Erweiterungen ihres Wärmeabsatzes nicht bereits zum Zeitpunkt der definitiven Förderzusage tun können.

Die Revision der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) vereinfacht den Beglaubigungsprozess der Angaben von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von unter 100 kW.