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Steuerliche Vereinheitlichung von Solaranlagen im Kanton Bern

Foto: Beat Kohler

Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2024 will der Berner Regierungsrat die steuerliche Behandlung von Solaranlagen vereinheitlichen und diese stärker fördern. Diese Stossrichtung wurde in der Vernehmlassung grossmehrheitlich gutgeheissen.

KomBe/Redaktion

Zur Steuergesetzrevision 2024 wurde vom 21. Oktober 2021 bis zum 21. Januar 2022 ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Insgesamt sind knapp 50 Stellungnahmen eingetroffen. Auch die SSES BeSo hatte sich an der Vernehmlassung beteiligt.

Breite Zustimmung zur Vereinheitlichung

Die Gesetzesrevision sieht diverse steuerliche Förderungen von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen vor. So sollen neu sämtliche Photovoltaik- und Solarthermieanlagen von der amtlichen Bewertung ausgenommen werden, und es ist in allen Fällen auf eine Erhöhung des Eigenmietwertes zu verzichten. Zudem bleibt der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom künftig im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (so genanntes «Nettoprinzip»), weshalb bei kleinen Anlagen auf eine Einkommensbesteuerung verzichtet werden kann. Die Investitionskosten für Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sind neu bereits bei der Erstellung eines Neubaus abziehbar – und nicht wie bisher erst später bei bestehenden Gebäuden. Zur vorgeschlagenen Vereinheitlichung und Förderung von Energiesparmassnahmen gab es breite Unterstützung im Rahmen der Vernehmlassung.

Verzicht auf Ökologisierung der Liegenschaftssteuern

Entgegen der Vernehmlassungsvorlage verzichtet der Regierungsrat darauf, dass die Gemeinden bei der Festlegung der Liegenschaftssteuer ökologische Kriterien anwenden können. Der entsprechende Vorschlag wurde im Rahmen der Vernehmlassung als unverhältnismässig aufwendig kritisiert. Da die Liegenschaftssteuer vergleichsweise tief ist, kann mit einer ökologischen Ausgestaltung kein spürbarer Lenkungseffekt erzielt werden.

Behandlung in der Herbstsession 2022

Die Vorlage geht nun zur Vorberatung in die Finanzkommission des Grossen Rates und soll in der Herbstsession 2022 in erster Lesung behandelt werden. Eine zweite Lesung könnte in der Frühlingssession 2023 stattfinden. Das Inkrafttreten ist per 1.1.2024 geplant.